Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 45i

§ 45i – Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die zuständige Behörde veröffentlicht Zusammenfassungen der Entwürfe a) der Anfangsbewertung nach § 45c Absatz 1, der Beschreibung des guten Zustands nach § 45d Satz 1 und der Ziele nach § 45e Satz 1 bis zum 15. Oktober 2011, normal normal b) der Überwachungsprogramme nach § 45f Absatz 1 bis zum 15. Oktober 2013 normal normal normal alpha und normal normal Entwürfe der Maßnahmenprogramme nach § 45h Absatz 1 bis zum 31. März 2015. normal normal normal arabic Innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung kann die Öffentlichkeit zu den in Satz 1 genannten Unterlagen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen; hierauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen. Für Maßnahmenprogramme nach § 45h ist die Beteiligung der Öffentlichkeit nach den Sätzen 1 und 2 Teil der strategischen Umweltprüfung nach § 42 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. (2) Bei Aktualisierungen nach § 45j und der vorzeitigen Aufstellung eines Maßnahmenprogramms nach § 45h Absatz 6 gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1, die sich auf den Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels beziehen, sind, auch in den Fällen des Absatzes 2, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (4) § 85 gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Maßnahmen.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde veröffentlicht Zusammenfassungen wichtiger Entwürfe bis zu bestimmten Fristen (2011, 2013, 2015).
  • Die Öffentlichkeit kann innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung schriftlich oder elektronisch Stellung nehmen.
  • Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist Teil der strategischen Umweltprüfung für Maßnahmenprogramme.
  • Aktualisierungen und vorzeitige Maßnahmenprogramme unterliegen denselben Veröffentlichungspflichten.
  • Unterlagen, die die deutsche Wirtschaftszone betreffen, müssen im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.